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SATZUNG der Evangelischen Stiftung Gotteshütte in Porta Westfalica

Der Verwaltungsrat der Evangelischen Stiftung Gotteshütte in Porta Westfalica-Kleinenbremen hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 folgende Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen.

VORWORT

Die "Gotteshütte" wurde im Jahre 1853 durch Pastor Gößling, seinerzeit Seelsorger der Kirchengemeinde Kleinenbremen, und mehrere Mitglieder verschiedener Gemeinden des Kirchenkreises Minden als christliches Rettungshaus für obdachlose Kinder gegründet.

Der Stiftung wurde Corporationsrecht durch königliche Verfügung vom 26.12.1861 verliehen.
Durch Erlass des preußischen Ministers der Finanzen vom 08.08.1929 ist die "Gotteshütte" als Milde Stiftung und mit Beurkundung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22.03.1979 als Evangelische Stiftung gemäß § 1 des StiftG EKvW anerkannt.

Mit Blick auf das Jesuswort aus dem Matthäus-Evangelium, 18,5.11
"Wer ein Kind aufnimmt in meinem Namen, der nimmt mich auf; denn der Menschensohn ist gekommen, selig zu machen, was verloren ist."
betreuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gotteshütte aus christlicher Verantwortung Kinder und Jugendliche, wenn deren Familien zerbrochen oder andere, das Überleben oder die Entwicklung gefährdende Ereignisse eingetreten sind.

§ 1  NAME, SITZ UND RECHTSFORM

Die Stiftung führt den Namen "Evangelische Stiftung Gotteshütte". Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Porta Westfalica.

§ 2  ZWECK DER STIFTUNG

  1. Aufgabe der Stiftung ist es, gefährdete Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und deren familiäres Umfeld gemäß den gesetzlichen Vorgaben in christlicher Verantwortung zu fördern. Zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks bedarf es haupt- und ehrenamtlich tätiger Personen, deren Schulung und Bildung ebenfalls der Aufgabenstellung der Stiftung entspricht.
  2. Die Stiftung unterhält zu diesem Zweck notwendige Einrichtungen, insbesondere den Jugendhof Porta Westfalica mit der Luther-Schule.
  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  ZUGEHÖRIGKEIT ZUM SPITZENVERBAND

  1. Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission e.V. - in Münster und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschland e.V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  2. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.

§ 4  VERMÖGEN DER STIFTUNG

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundbesitz und sonstigem Betriebsvermögen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen jene Zuwendungen Dritter zu, die ausschließlich dazu bestimmt sind.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    • Leistungsentgelten,
    • Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Vermögen zuwachsen,
    • Erträgen des Stiftungsvermögens.
  4. Erträge der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  RECHTSSTELLUNG DER BEGÜNSTIGTEN

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6  ORGANE DER STIFTUNG

Organe der Stiftung sind
  a) der Verwaltungsrat,
  b) der Vorstand.

§ 7  ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL DES VERWALTUNGSRATES

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens neun und höchstens zwölf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ergänzt sich durch Zuwahl. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Die Ehrenmitgliedschaft ist hiervon nicht berührt.
  2. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kleinenbremen ist während seiner/ihrer Dienstzeit kraft Amtes Mitglied des Verwaltungsrates, sofern sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes ist.
  3. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Angehörige einer Gliedkirche der Evangelische Kirche Deutschland (EKD) sein. Die Aufnahme von Mitgliedern mit anderen christlichen Glaubensbekenntnissen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die oder der Vorsitzende muss Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein.
  4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes wird für dessen restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger unverzüglich vom Verwaltungsrat gewählt.
  5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen.
  7. Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende ist Ansprechpartner für den Vorstand und kann gemäß eigenem Ermessen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8  RECHTE UND PFLICHTEN DES VERWALTUNGSRATES

  1. Der Verwaltungsrat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Muss eine Verwaltungsratssitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig, wenn in der zweiten Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  3. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Mehrheit der Stimmen der Erschienenen erforderlich, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei deren/dessen Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters den Ausschlag.
  4. Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor Sitzungstermin.
  5. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder von Vorstand und Heimleitung ohne Stimmrecht beratend teil. Einzelne Mitglieder des Vorstandes und/oder der Heimleitung können ganz oder zeitweise von der Sitzung ausgeschlossen werden.
  6. Weitere Teilnehmer werden nach Bedarf eingeladen.
  7. Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über
    • a) Satzungsänderungen,
    • b) das Leitbild der Einrichtung,
    • c) die Geschäftsordnung,
    • d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    • e) die Berufung von Vorstandsmitgliedern,
    • f) die Ablösung von Vorstandsmitgliedern,
    • g) den Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes, sofern dieser aus mehr als einer Person besteht,
    • h) Dienstanweisungen, Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile für Vorstandsmitglieder,
    • i) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich des Antrags auf Entlastung,
    • j) die Berufung der Heimleitung,
    • k) die Ablösung der Heimleitung,
    • l) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere
      * die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplans,
      * die Aufnahme und Vergabe von Darlehen ab einer Höhe von 50.000 €,
      * die Verfügung über das Grundvermögen,
      * die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. den Ausgleich des Jahresfehlbetrages,
      * den Abschluss langfristiger Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren;
    • m) den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung,
    • n) die Auflösung der Stiftung.
  8. Für die Beschlussfassung gemäß Abs. 7, Buchstabe a), f), k) m) und n) ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.
  9. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden.
  10. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind - auch nach ihrem Ausscheiden - zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind.

§ 9  ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur Angehörige einer Gliedkirche der EKD sein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Vorstand.

§ 10  RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, regeln sich die Aufgaben nach dem vom Verwaltungsrat gemäß § 8, Abs. 7 g) beschlossenen Geschäftsverteilungsplan.
  3. Der Vorstand entwickelt und verantwortet die Gesamtkonzeption der Stiftung. Dies beinhaltet die diakonische Ausrichtung, die strategischen und wirtschaftlichen Ziele sowie die fachlichen Grundsätze. Er ist dem Verwaltungsrat verantwortlich, an seine Weisungen gebunden und erstattet einen jährlichen Rechenschaftsbericht. Der Rechenschaftsbericht umfasst
    • a) die Darstellung der satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung,
    • b) die Darstellung der diakonischen Ausrichtung und der diakonischen Dienstgemeinschaft in der Stiftung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitarbeitervertretung (MAV),
    • c) die Darstellung der wirtschaftlichen Situation und der strategischen Zielsetzung.
  4. Der Vorstand verantwortet in seiner Dienst- und Fachaufsicht die Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen für unmittelbar nachgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind - auch nach ihrem Ausscheiden - zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind.

§ 11  ÄNDERUNG DER SATZUNG, ZUSAMMENSCHLUSS UND AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

  1. Für die Änderung der Satzung, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung gilt § 8, Abs. 8 dieser Satzung.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Über Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck und die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, ist die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde lediglich zu unterrichten. Die Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission e.V. - in Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Stiftung zu verwenden hat.

§ 12  ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND INKRAFTTRETEN

  1. Nach Inkrafttreten dieser Satzung werden einmalig fünf Mitglieder des Verwaltungsrates für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tag des Eingangs der stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung in Kraft. Mit gleichem Tag tritt die Satzung vom 01.07.1995 außer Kraft.



Der Vorstand            

Dr. Michael Winckler
Vorsitzender
Friedrich Heine
stellv. Vorsitzender
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